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ANKUNFT IN

EUROPA UND

DEUTSCHLAND:

ANTRAG, VERTEILUNG,

VERFAHREN, INTEGRATION ,

RÜCKFÜHRUNGEN

Auch mit der Ankunft in Europa und Deutschland ist die traumatische und belastende Fluchterfahrung von Migrant*innen keineswegs vorbei.

Die Unterbringung in überfüllten Notunterkünften, die Angst um Verwandte und Freund*innen, der Verlust der Heimat, ein langwieriges Asylverfahren und das Gefühl, ausgeliefert zu sein, sowie die Furcht vor Rückführungen in das Herkunftsland – dies sind nur wenige Aspekte, die die Erleichterung über die Ankunft oft in den Hintergrund treten lassen.

DUBLIN-VERFAHREN

Verfahren zur Bestimmung des zuständigen EU-Mitgliedsstaats: i.d.R. Einreisestaat

Ursprüngliche Absicht: ein Antrag pro Person, klar geregelte Zuständigkeit der Staaten

total
pro 100.000 Einwohner
Erstanträge nach Land in EU- and EFTA-Staaten, 2015–
2020 *Großbitannien 2015–2019 (Brexit), Eurostat 2021

„VERTEILUNG“ IN

DER EUROPÄISCHEN UNION

FEHLEN EINES SYSTEMATISCHEN

MECHANISMUS ZUR VERTEILUNG AUF

DIE EU-STAATEN

Starke Überforderung der Mitgliedsstaaten im Süden: Griechenland, Zypern, Malta

Folge: irreguläre, europäische Binnenmigration v.a. nach Deutschland und Frankreich

Ablehnende Haltung osteuropäischer Staaten gegenüber Asylbewerber*innen

Faktisches Scheitern des Dublin-Verfahrens

Ursula von der Leyen, Bundesministerin der Verteidigung 2013–2019 © picture alliance, REUTERS, Dimitar Kyosemarliev

PERSPEKTIVEN

UND LÖSUNGSANSÄTZE

„Ich habe nie wirklich verstanden, warum Dublin mit der einfachen Gleichung begann: Wo ein Migrant zuerst europäischen Boden betritt, muss er oder sie bleiben. Die Migration findet auf dem See- oder Landweg statt. Wir können nur dann stabile Außengrenzen haben, wenn wir den Mitgliedstaaten, die aufgrund ihrer Position auf der Karte dem größten Druck ausgesetzt sind, genügend Hilfe leisten. Wir müssen Dublin reformieren, um mehr Fairness und Lastenverteilung zu erreichen.“

Ursula von der Leyen, 19.07.2019

DIE ROLLE DER KOMMUNEN

Städte und Gemeinden sind seit jeher das Ziel von Migrationsbewegungen. Es liegt daher in ihrem ureigenen Interesse mitzubestimmen, wie Einwanderung geregelt und das Zusammenleben einer vielfältigen Gesellschaft organisiert werden kann.

Städte und Kommunen haben durchaus Spielräume in der Migrationspolitik, die sie nutzen und sich dabei teilweise sogar gegen migrationspolitische Entscheidungen ihrer Nationalstaaten stellen. Dazu treten sie beispielsweise Städtenetzwerken wie EUROCITIES, Solidarity Cities oder Vereinigungen wie Seebrücke bei.

Die Städte rufen die EU und ihre Mitgliedsstaaten zudem öffentlich dazu auf, das Dublin-Verfahren zu überarbeiten und Kommunen aktiv an Entscheidungsprozessen zu Resettlement-Quoten und finanzieller Unterstützung sowie an der Konzeption von Rückkehrprogrammen zu beteiligen.

ABLAUF DES

ASYLVERFAHRENS

Ankunft und Registrierung in Deutschland
Erstverteilung auf die Bundesländer (EASY)
Meldung und Unterbringung in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
Persönliche Asvlantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Prüfung des Dublin-Verfahrens
Persönliche Anhörung beim BAMF
Entscheidungsmöglichkeiten im nationalen asylverfahren
Anerkennung der Asylberechtigung Art. 16a GG
Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes §3 AsylG
Zuerkennung des Subsidiären Schutzes §4 AsylG
Feststellung Abschiebungsverbot §60 V+VII AufenthG
Einfache Ablehnung mit einer Ausreise-aufforderung, ggf. Einreise und Aufenthaltsverbot
Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“  mit einer Ausreise-aufforderung, ggf. Einreise und Aufenthaltsverbot
Rechtsmittel gegen die entscheidung des bundesamtes
Appeals available against the decision of
Rechtsmittelfrist zwei Wochen
Possibilities for decision-making in the national procedure:
Rechtsmittelfrist eine Woche
Aufenthaltsrecht/Bleiberecht
the Federal Office
the Federal Office
Ausreisepflicht
Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre
Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (wiederholte Verlängerung für jeweils zwei Jahre möglich)
Aufenthaltserlaubnis für mind. ein Jahr (wiederholte Verlängerung möglich)
Ausreisefrist von 30 Tagen, Zuständigkeit der Ausländerbehörden
Ausreisefrist von einer Woche, Zuständigkeit der Ausländerbehörde
Vereinfachte Darstellung eines Asylverfahrens einer volljährigen Person, BAMF 2018

VERTEILUNG

Nach der Aufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung im nächstgelegenen Bundesland erfolgt die weitere Verteilung auf die Länder über das Quotensystem des „Königsteiner Schlüssels“.

Dessen Bemessung erfolgt nach Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl.

Die konkrete Zuweisung auf einzelne Einrichtungen hängt ab von den jeweiligen Kapazitäten und dem Heimatland der Asylsuchenden, da sich jede Außenstelle des BAMF auf verschiedene Herkunftsländer spezialisiert.

Königsteiner Schlüssel, 2019, BAMF 2020

DIE ANHÖRUNG

Es ist ratsam, eine ausführliche Anhörungsvorbereitung in Anspruch zu nehmen!

Es ist ratsam, eine ausführliche

Anhö- rungsvorbereitung in

Anspruch zu nehmen!

Herzstück des Asylverfahrens, da die angefertigte Niederschrift über die Anhörung der Entscheidung über den Asylantrag zugrunde liegt.

„Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen.“ (§25 Abs. 1 S. 1 AsylG)

Es genügt die Glaubhaftmachung, also der plausible Vortrag eines individuellen Verfolgungssachverhaltes in Form einer lebendigen und detailreichen Schilderung, die im Einklang mit allgemeinen Informationen aus dem Herkunftsland steht und weder durch innere Widersprüche noch durch suspekte Steigerungstendenzen in Frage gestellt wird.

Einreichung etwaiger Beweismittel (Dokumente, Fotos, Atteste, u.ä.)

Anwesend: Antragsstellende*r, Anhörer*in, Dolmetscher*in sowie ggf. Vormund, Vertrauensperson, Anwalt / Anwältin, Vertreter*in des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen.

Anhörungssimulation, Refugee Law Clinic Erlangen-Nürnberg e. V.

PRÜFUNGS-

MASSSTÄBE

IM ASYLVERFAH-

ren

Das nationale Flüchtlingsrecht wird von Völker- und Europarecht überlagert.

Dementsprechend wird im Asylverfahren neben der Asylberechtigung auch die Zuerkennung internationalen Schutzes geprüft. Dieser beinhaltet zweierlei: Vorrangig den Flüchtlingsschutz durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), nachrangig den sog. subsidiären Schutz. Zusätzlich hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das Vorliegen nationaler Abschiebeverbote zu prüfen.

ASYL-BERECHTIGUNG,

ART. 16A GG

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“(Art. 16a Abs. 1 GG)

Starke Orientierung am Flüchtlingsbegriff der GFK, jedoch mit restriktiven Abweichungen in wesentlichen Punkten

Ausschluss bei Einreise aus sicherem Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 GG)

Aufgrund deutlich restriktiverer Voraussetzungen bei gleichzeitig identischen Rechtsfolgen kommt dem Asylgrundrecht neben der Flüchtlingseigenschaft praktisch keine eigenständige Bedeutung zu.

In den Aufnahmezentren erhalten Geflüchtete Armbänder mit einer Nummer zur Registrierung und der Adresse der Unterkunft. © Fateh Khodamoradi

FLÜCHTLINGS-

EIGENSCHAFT, § 3 FF. ASYLG

Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Ausschluss bei innerstaatlicher Fluchtalternative oder bei tauglichen Schutzakteuren im Herkunftsland

Sichere-Drittstaaten-Regelung vergleichbar zu Art. 16a Abs. 2 GG besteht nicht

Umsetzung völker- und europarechtlicher Verpflichtungen (GFK, Qualifikationsrichtlinie)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg, © picture alliance, dpa, Daniel Karmann

SUBSIDIÄRER

SCHUTZSTATUS, § 4 ASYLG

Wenn im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, durch:

Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe

Folter oder unmenschliche / erniedrigende Behandlung / Bestrafung

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines bewaffneten Konflikts

Umsetzung europarechtlicher Verpflichtungen (Qualifikationsrichtlinie)

NATIONALE

ABSCHIEBUNGSVERBOTE ,

§ 60 ABS. 5 / 7 AUFENTHG

Wenn die Abschiebung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtkonvention bedeutet (Abs. 5) oder

Im Zielstaat erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Abs. 7)

positive

entscheidung

3 Jahre,
Verlängerung
möglich
1 Jahr, Verlängerung
um jeweils 2 Jahre
möglich
Mind. 1, max. 3 Jahre,
Verlängerung
möglich
Familiennachzug der Kernfamilie möglich, Privilegierung bei Antragstellung innerhalb von drei Monaten.
Kein Anspruch auf Familiennachzug, Erteilung von bis zu 1000 Visa/Monat für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist möglich
Familiennachzug ist möglich, dieser ist jedoch nicht privilegiert, sodass der Lebensunterhalt gesichert sein muss
Nachzug anderer Familienangehöriger nur zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten.
Möglich
Möglich
Kein Familienasyl
Aufenthaltserlaubnis berechtigt
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Erlaubnis der Ausländerbehörde ist erforderlich
Anspruch auf einmalige Teilnahme binnen eines
Jahres nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Zulassung nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze
Frühestens nach
3 Jahren, Vorausset-
zungen u.a.:
Frühestens nach 5 Jahren,
Voraussetzungen u.a.:
Beherrschen der deut-
schen Sprache (C1)
Sicherung des Lebensunterhalts
Weit überwiegende
Sicherung des
Lebensunterhalts
Leistung von 60 Monatsbeiträgen zur
gesetzlichen Rentenversicherung oder
Anspruch auf vergleichbare Leistung
Nach 5 Jahren, u.a. bei überwiegender Siche-
rung des Lebensunter-
halts und Kenntnissen der Sprache (A2)
Ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache (B1)
Aufenthaltstitel
Asylberechtigung/
flüchtlingseigenschaft
Subsidiärer
Schutz
Nationale
Abschiebungsverbote
Erteilung
Zugang zur erwerbstätigkeit
Integrations-
kurs
Familiennachzug
Familienasyl
Dauerhafte
Niederlassungserlaubnis
Ablauf des Asylverfahrens: positive Entscheidung, BAMF 2018

negative

entscheidung

Negative
Entscheidung
Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise
Abschiebungsandrohung gegebenenfalls Erteilung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots
GGF. Abschiebung
zwangsweiser Vollzug der Aus-reisepflicht durch Verbringung der betroffenen Person über die Grenzen in ein Land, in welches diese einreisen kann
Duldung, 60a-d Aufenthg
Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung
Strafbarkeit wegen illegalem Aufenthalt entfällt
alle Duldungen stellen keinen Aufenthaltstitel dar, die Ausreisepflicht besteht
Perspektive
Spurwechsel z.B. Aufenthaltstitel für gut integrierte Jugendliche (§ 25a AufenthG)
Exceptional leave to remain,
60A-D aufenthg
Duldung, § 60A Aufenthg
Aussetzung der Abschiebungsvollziehung ausreisepflichtiger Personen – insb. bei Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
Duldung „light“,
§ 60b Aufenthg
Abschiebung nicht möglich aus Gründen, die die Perso-
nen selbst zu verantworten haben wie z.B.: Täuschung über eigene Identität, unzureichende Mitwirkung des/der Geflüchteten im behördlichen Verfahren, abge-laufener Pass
Konsequenzen
Leistungskürzungen, pauscha-
les Arbeitsverbot, Wohnsitz-
auflagen, mögliche Inhaftie-
rung bei Abschiebung, Bußgeld
Spurwechsel
praktisch unmöglich
und politisch nicht gewollt
Ausbildungs duldung, § 60c Aufenthg
Aussetzung
der Abschiebungsvollziehung aufgrund eines Ausbildungsvertrages
Voraussetzung
– Identität muss geklärt sein
– Beginn der Ausbildung: während oder nach dem Asylverfahren
Bei Nichtübernahme
Verlängerung der Ausbildungsduldung zwecks Arbeitssuche um sechs Monate
Spurwechsel
zum Aufenthaltstitel
nach § 18a AufenthG möglich
Beschäftigungs duldung „light“,
§ 60d Aufenthg
Aussetzung der Abschiebungsvollziehung aufgrund von Erwerbstätigkeit
Geltung
für vor dem 01.08.2018 Eingereiste; Gesetz verfällt am 31.12.2023
Strenge Anforderungen
– Identität muss geklärt sein
– zwölfmonatige Duldung aufgrund anderer Tatbestände (also nach §§ 60a, 60c AufenthG) vonnöten
– über achtzehn Monate mind. 35 Wochenstunden Beschäftigung
– der Lebensunterhalt muss gesichert sein
– Sprachniveau A2
– bei verpflichtetem Integra-tionskurs muss dieser erfolgreich absolviert worden sein
Spurwechsel
zum Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG nach 30 Monaten möglich wenn dieser erfolgreich absolviert worden ist
determination of a time limit for voluntary emigration
threat of deportation
issue of immigration and residence prohibition if necessary
Deportation if necessary
Perspective:
“Lane Change”?

Forced emigration through relocation of
person concerned, into a country where
he/she is allowed to immigrate

e.g. residence permit for well-
integrated young people (§ 25a
AufenthG) or for sustainable
integration (§ 25b AufenthG)

Tolerance, § 60a AufenthG

Suspension of deportation enforcement
of the persons concerned

mostly due to impossibility of deportation
for legitimate or legal reasons

also due to strong personal reasons
(e.g. tolerance for education)

tolerance means no residence permit,
obligation to leave remains.

no punishment for illegal residence.

Freiwillige Ausreisen
Inzwischen verlassen mehr abgelehnte (geduldete)
Asylbewerber*innen das Land, als eigentlich
„ausreisepflichtig“ wären (22.691 im Jahr 2019).
Rückkehr – Bzw . Reintegrationsprogramme
„ERIN“ der Europäischen
Union: Unterstützung von Rückkkehrer*innen in der Anfangsphase durch Sachleistungen und Hilfe bei Existenzgründung
Eigene Rückkehrprogramme
von neun deutschen Bundesländern: Beratung
und finanzielle Unterstützung
„REAG/GARP“ der
Internationalen Organisation für Migration (IOM): Übernahme der Reisekosten + „Starthilfe“ im Herkunftsland (300–500€)
„Perspektive Heimat“ des BMZ: Existenzgründungsberatung, berufliche Weiterbildung
Trotzdem: angespannte finanzielle und soziale Lage der
Rückkehrer*innen (Ersparnisse oft für Flucht aufgebraucht, gesellschaftliche Außenseiter-Stellung im Herkunftsland)
2020 konnten freiwillige Ausreisen über
die Rückkehrprogramme durch das Corona-Virus COVID-19
nicht umgesetzt werden.
Ablauf des Asylverfahrens: negative Entscheidung, BAIF 2018

ABLEHNUNG

DES ASYLANTRAGS

Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wird, müssen Deutschland innerhalb kurzer Zeit verlassen.

Sie sind dann ausreisepflichtig. Reisen sie nicht innerhalb einer festgelegten Frist freiwillig aus und liegen weder Hinderungsgründe (z.B. Krankheit) noch eine Duldung vor, muss die Ausländerbehörde sie abschieben. Das ist Aufgabe der Bundesländer, die dabei oftmals mit der jeweiligen Landespolizei und der Bundespolizei zusammenarbeiten.

ABSCHIEBUNGEN

Zuständigkeit für Abschiebungen liegt bei den Bundesländern

Verantwortliche Ausländerbehörde überprüft Vorliegen eines Abschiebungshindernisses und legt den Termin fest

Mögliche Inhaftnahme bei erheblicher Fluchtgefahr

Einzel- oder Sammelabschiebungen

Operative Durchführung durch die Landes- und Bundespolizei

Seit 2015: von den geplanten Rückführungen bleibt erfahrungsgemäß ca. die Hälfte erfolglos

Größte Anzahl der Abschiebungen scheitert vor Übergabe an die Bundespolizei

Die Zahl der Abschiebungen ist wegen der Corona-Pandemie rückläufig

Anzahl der Abschiebungen in Deutschland, 2014–2020, Deutscher Bundestag, Drs. 19/27007

REAKTION AUF

SCHWIERIGKEITEN

BEI ABSCHIEBUNGEN

DAS „GEORDNETE-RÜCKKEHR-GESETZ“:

Bessere Unterscheidung der Ausreisepflichtigen danach, ob das Ausreisehindernis unverschuldet oder selbstverschuldet ist

Absenkung materieller und formaler Voraussetzungen für die Sicherungshaft

Ausweitung der Vorbereitungshaft auf Gefährder*innen und Terrorverdächtige

Mitwirkungshaft: Betroffene können aus Haft heraus identifiziert werden

Ausreisegewahrsam: Minderung der Fluchtgefahr

Aussetzen des Trennungsgebots von Abschiebungs- und Strafgefangenen

Ausweisungsschutz für Straftäter*innen wird herabgesenkt

Verstärkte Maßnahmen gegen Intensivstraftäter*innen

SCHARFE KRITIK U.A. VON PRO-ASYL:

Gleichbehandlung von Ausreisepflichtigen und Straftäter*innen durch gemeinsame Unterbringung

Ausschluss von Flüchtlingen von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Völlig unverhältnismäßige Sanktionen

Kein Mensch ist illegal, © Unsplash, ev;